Allgemeine geschäftsbedingungen
eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH
Auftrags- und Lieferbedingungen (ALB)
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I. Allgemeines
1. Unsere Auftrags- und Lieferbedingungen (ALB), die allen Vereinbarungen, Lieferverträgen und Angeboten zugrunde liegen, gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Anderslautende Bedingungen des Auftraggebers bzw. des Lieferanten sind unwirksam, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen; sie gelten nur, wenn sie im Einzelfall von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind.
2. Die ALB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen.
3. Sonstige Vereinbarungen, Nebenabreden und nachträgliche Abänderungen, sowohl mündlicher wie telefonischer Art, gelten als nicht abgegeben, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich von uns bestätigt worden sind.
4. Aufträge unsererseits gelten entsprechend als angenommen, wenn nicht innerhalb von 10 Tagen ein schriftlicher Widerspruch erfolgt.
5. Soweit einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sind, wird hiervon die Gültigkeit des übrigen Vertrages nicht berührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Fall gegenseitig verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder entfallenen Bestimmung eine neue Bestimmung zu treffen, die der weggefallenen Bestimmung möglichst nahe kommt oder den von ihr verfolgten wirtschaftlichen Zweck erreicht.
II. Angebote
1. Die in Prospekten, Preislisten, Katalogen, Rundschreiben und sonstigen Drucksachen bzw. Medien oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, wie insbesondere Abbildungen, Beschreibungen, technische Daten und Leistungsbeschreibung sind unverbindlich.
2. Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten bzw. Zeichnungen wird keine Haftung übernommen. Technische Änderungen sind vorbehalten. Etwaige Abweichungen sind dementsprechend hinzunehmen, soweit sie für den Kunden zumutbar sind. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
III. Rücktritt vom Vertrag
Sowohl für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH erheblich einwirken, als auch für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dieses wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
1. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Eine Gewähr wird von uns nur bei ausdrücklicher schriftlicher Übernahme gegeben. Für diesen Fall muss uns, soweit kein Fall von höherer Gewalt oder dem gleichgestellten Ereignis vorliegt, wenn wir in Verzug geraten, der AG schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf kann er für diejenigen Mengen und Leistungen zurücktreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht als versandbereit gemeldet waren. Weitergehende Ansprüche des AG, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.
2. Die Lieferzeit beginnt – soweit sie vertraglich ausdrücklich zugesichert worden ist – mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware bis Ende der Lieferfrist die Geschäftsräume bzw. das Lager verlassen hat oder bei Versendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft der Ware gemeldet ist. Bei vorzeitiger Lieferung ist dieser und nicht der ursprünglich vereinbarte Zeitpunkt maßgeblich.
3. Die Lieferpflicht der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH steht unter dem Vorbehalt der richtigen und
rechtzeitigen Selbstbelieferung.
4. Werden wir bei der Erfüllung von Lieferverpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen bzw. höherer Gewalt gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten – gleichwohl ob in den Geschäftsräumen oder im Lager des Lieferanten oder des Unterlieferanten eingetreten – z. B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an oder Ausfall von Transportmitteln, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang – auch innerhalb eines Lieferverzuges – wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH.
Treten die vorgenannten Umstände auch beim AG ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung. Auf die hier genannten Rechtsfolgen kann sich die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH nur dann berufen, wenn sie den AG unverzüglich benachrichtigt. Unterläßt sie dies, so treten die sie begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein. Dies gilt in gleicher Weise, soweit sich der AG auf die oben aufgeführten Umstände beruft.
5. Ergeben sich durch Änderungen des Vertrages Beeinträchtigungen bei der Lieferzeit, so verlängert sich, soweit nichts anderes vereinbart worden ist, die Lieferzeit in angemessenem Umfang.
6. Soweit nichts anderes vereinbart worden ist, finden Abnahmeprüfungen in den Geschäftsräumen bzw. im Lager der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH bzw. ihres Unterlieferanten statt.
V. Preise
1. Soweit sich zwischen Vertragsschluss und Lieferung die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten nicht verändert haben, hier insbesondere die Lohn- und Materialkosten, sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise bzw. Vergütungen bindend. Erhöhen sich dementsprechend die Kosten, kann die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH nach billigem Ermessen den Preis anpassen. Liegt dem Vertragsgegenstand ein Dauerschuldverhältnis zugrunde, so hat der AG das Recht, innerhalb von 14 Tagen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag hinsichtlich der noch nicht abgenommenen Mengen durch schriftliche Erklärung gegenüber der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH zurückzutreten.
2. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise und Vergütungen gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Werk oder Lager der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH bzw. ihres Unterlieferanten, sämtliche weiteren Kosten wie zum Beispiel Verpackung, Fracht, Verzollung, Transportversicherung trägt der Auftraggeber.
3. Soweit bei Preisen und Vergütungen die gesetzliche Umsatzsteuer in der jeweils gültigen Höhe nicht ausgewiesen ist, ist sie in den Preisen und Vergütungen nicht enthalten.
VI. Zahlungsbedingungen
1. Sämtliche Zahlungen haben in bar ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Lieferung zu erfolgen, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist.
2. Der AG ist nur zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung des Kaufpreises oder der Vergütung berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH ausdrücklich anerkannt wurden. Dies gilt auch dann, wenn Mängelrügen oder andere Gegenansprüche geltend gemacht werden.
3. Ist die Zahlung verspätet, hat der AG alle Zahlungen mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH bleibt vorbehalten.
4. Die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH ist auch ohne besonderen Hinweis nicht verpflichtet Aufträge des AG auszuführen, wenn dieser mit der Begleichung fälliger Zahlungen an die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH in Verzug ist und Protesterhebung zu Lasten der AG.
VII. Gefahrenübergang, Versand, Fracht
1. Die Gefahr für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungsgeschäft mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt, spätestens mit Verlassen unseres Lagers bzw. unserer Geschäftsräume bzw. denen unseres Unterlieferanten, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn der Liefergegenstand in Teillieferungen erfolgt oder wir neben der Lieferung noch andere Leistungen übernommen haben. Auf Wunsch des AG wird auf seine Kosten die Sendung durch die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
2. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug mit der Annahme ist.
3. Verzögert sich die Absendung der Lieferung aufgrund einer Mitwirkungshandlung des AG, insbesondere aufgrund Selbstabholung durch den AG, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den AG über.
4. Teillieferungen der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH sind zulässig.
VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH gegen den AG Eigentum der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist.
2. Der AG ist befugt, über die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware im ordentlichen
Geschäftsgang zu verfügen. Er tritt jedoch bereits hiermit alle aus dem Wiederverkauf oder aus einem sonstigen Rechtsgrund, soweit diese Gegenstände davon betroffen sind, jetzt oder später ihm zustehenden Forderungen sicherheitshalber an die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH ab. Die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH nimmt die Abtretung an. Der AG wird widerruflich ermächtigt, diese Forderungen für Rechnung der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH einzuziehen. Die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen. Der AG ist nicht berechtigt diese Forderungen abzutreten, es sei denn, der Zessionar verpflichtet sich im Gegenzug, die Gegenleistung bis zur Höhe der Forderung an diesen zu leisten.
3. Außerhalb des normalen Geschäftsganges darf der AG die unter Eigentumsvorbehalt stehend Ware nicht an Dritte zur Sicherung übereignen, darüber verfügen oder sie belasten. Soweit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bzw. Pfändungen gegen ihn eingeleitet sind oder ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gegen ihn eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens beantragt worden ist, hat er die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen.
4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware sowie einen Besitzwechsel der Ware oder den Wohn- bzw. Geschäftssitzwechsel unverzüglich anzuzeigen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug oder der Verletzung einer hier geregelten Pflicht, ist die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH unbeschadet sonstiger Rechte zum sofortigen Rücktritt vom Vertrage und zum sofortigen Verlangen der Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände berechtigt, ohne daß hierfür eine Frist gesetzt werden muß. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Gegenständen ist für den AG ausgeschlossen.
IX. Gewährleistung/Haftung/Mängelrüge
1. Die Gewährleistungspflicht der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, soweit sich nicht aus diesen Auftrags- und Lieferbedingungen etwas anderes ergibt.
2. Die technische Beratung des AG, Empfehlungen, als auch Angaben über Eignung, Verarbeitung und Anwendung der gelieferten Produkte erfolgt nach bestem Gewissen, befreit den AG allerdings nicht von eigenen Prüfungen und Untersuchungen, insbesondere im Hinblick auf Faktoren, deren Einfluß bzw. Auswirkungen allein vom AG übersehen werden können.
3. Die Gewährleistungspflicht der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH beschränkt sich zunächst nach ihrer Wahl auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Auftraggeber jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
4. Der AG hat unverzüglich die gelieferte Ware auf erkennbare Mängel bezüglich der Beschaffenheit und dem Einsatzzweck zu untersuchen. Soweit dies zumutbar ist, hat der AG eine Probeverarbeitung vorzunehmen. Andernfalls gilt die Ware als mängelfrei und genehmigt. Treten bei dieser Prüfung Mängel zu Tage, sind diese bei der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich geltend zu machen; andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Auftraggeber trifft die Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
5. Wählt der Auftraggeber wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Auftraggeber nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm. Der Schadensersatz beschränkt sich in diesem Fall auf auf die Differenz zwischen dem vereinbarten Preis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn die eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH den Mangel arglistig verursacht hat..
6. Soweit Fertigungsmittel von Lieferanten der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH hergestellt bzw. beschafft werden, bemüht sich diese vom Zeitpunkt der letzten Serienfertigung an über einen Zeitraum von 10 Jahren darum, daß diese verfügbar und einsatzbereit sind.
7. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber von der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH nicht.
8. Die Gewährleistungsfristen betragen ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber den Mangel nicht rechtzeitig angezeigt hat (Ziff. 4).
9. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten – auch
durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen – ist ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Ansprüche des Auftraggebers aus Produkthaftung oder bei der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH zurechenbaren Schäden an Leib und Leben.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragverhältnis ist der Sitz der eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entspringenden Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz der Firma eggert ENGINEERING+VERTRIEBSGESELLSCHAFT mbH bestimmt, nach ihrer Wahl auch durch den Sitz des AG.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragssprache ist Deutsch.
XI. Schlussbestimmung
Sollte eine dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, verpflichten sich die Vertragsparteien, eine dieser ganz oder teilweise nichtigen oder unwirksamen Regelungen nach Sinn und Zweck oder Ziel entsprechende wirksame Regelung zu treffen. Eine Teilunwirksamkeit oder Teilnichtigkeit berührt die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Vereinbarungen nicht.
Messen
HALL E5, Stand No. B34
4th -7th July 2018
Hall N3, Stand No. 3B347
19-21 September 2018
Hall W4, Stand No. E2-4
23-26 Oktober 2019
Hall W4,Stand No. B2-1
24-27 Oktober 2023